Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige vertragliche Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Künftige Geschäftsbedingungen werden Grundlage des Vertragsverhältnisses, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von GRAF haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen GRAF nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Sämtliche schriftlich abgefasste, individuelle Vertragsabreden haben Vorrang, wobei diese Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht im Widerspruch zu den individuellen Vertragsabreden stehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich GRAF das Eigentum und das Urheberrecht vor. Zuwiderhandlung jeglicher Art verpflichten zum Schadensersatz.
3. GRAF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nur annähernd maßgebend sind und dass diese ausdrücklich keine zugesicherten Eigenschaften darstellen. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich von GRAF schriftlich als solche erfolgt.

Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote werden nach den GRAF vorgelegten Unterlagen ausgearbeitet und sind bis zur verbindlichen Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Die vorgelegten Unterlagen sind Grundlage der von GRAF abgegebenen Angebote. Ein Vertragsschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GRAF zustande. Dies gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden.
2. Angebote von GRAF dürfen nur mit ihrer Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden. In diesem Fall erhält GRAF die ihr durch die Ausarbeitung des Projekts entstandenen Kosten in angemessener Höhe vergütet, wenn der Auftrag nach einer anderen Seite vergeben wird.
3. Zeichnungen von GRAF sind vom Vertragspartner auf die Ausführungsmöglichkeiten auch in technischer Hinsicht und die erforderlichen Einbaumaße zu überprüfen. Bei irgendwelchen Unstimmigkeiten ist GRAF sofort zu verständigen, anderenfalls muss Graf für eventuelle Fehlanfertigungen nicht einstehen. Auftragsstornierungen nach Vertragsschluss werden seitens GRAF nicht akzeptiert.

Gefahrübergang

1. Die mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Gefahren gehen mit seiner Absendung auf den Auftraggeber über. Falls sich die Absendung ohne das Verschulden von GRAF verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt immer, wenn Abholung durch den Vertragspartner vereinbart ist. Beruht die Verzögerung auf der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitiger Abruf, Annahmeverweigerung), ist GRAF nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu lagern. Damit gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen. GRAF kann auch die erforderlichen Maßnahmen treffen und die Lieferung vornehmen oder vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder Schadenersatz nach eigener Wahl verlangen. Dies lässt die weiteren Rechte von GRAF unberührt.
2. Sofern der Auftraggeber den von ihm bestellten Vertragsgegenstand endgültig nicht abnimmt, hat GRAF Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25% des Vertragspreises, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens ebenso vorbehalten bleibt, wie GRAF der Nachweis eines höheren Schadens möglich ist.

Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Nebenkosten wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Versicherung u.a. nicht ein. Es sind reine Nettopreise.
2. Die Zahlung jeder Lieferung oder Leistung hat gemäß Konditionsvereinbarung zu erfolgen, anderenfalls hat die Zahlung sofort in bar ohne Abzug nach Anzeige der Versandbereitschaft zu erfolgen. Skonto oder sonstiger Nachlass wird nicht gewährt. Die Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn GRAF uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann. Zahlungen haben für GRAF kostenfrei zu erfolgen.
3. GRAF ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist GRAF berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Bei Zahlungsverzug werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Vermögen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Anderen Personen wird der gesetzliche Zinssatz mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Es bleibt GRAF unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und zu verlangen.
5. GRAF ist berechtigt, Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten bis zu 100% des Auftragswertes zu verlangen. Grundsätzlich ist dieses Recht nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft. Kommt der Käufer/ Auftraggeber solchen Begehren binnen einer gesetzten Frist nicht nach, kann GRAF vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7. Es bleibt GRAF vorbehalten, bei Zahlungsverzug weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, auch wenn er über den unter 4. genannten Zinsschaden hinausgeht.
8. Kommt es bei der Vertragsabwicklung zu Rücksendungen, so sind diese vorher mit GRAF zu vereinbaren. Rücksendungen, die GRAF nicht zu vertreten hat, müssen franko erfolgen. GRAF ist berechtigt, im Falle der Rücksendung 25% des Warenwertes, mindestens jedoch 15,00 EUR als Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bearbeitungsaufwandes vorbehalten, GRAF bleibt der Nachweis eines höheren Bearbeitungsaufwandes vorbehalten.

Lieferzeit

1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer / Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Gelände von GRAF verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Überschreitet der Käufer / Auftraggeber die Abruffrist, ist GRAF berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung, wegen Verzögerung der Leistung oder statt der Leistung zu verlangen. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers / Auftraggeber voraus. Werden von ihm Nachbestellungen / Änderungen gewünscht, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 
3. Bei höherer Gewalt, wie z. B. Aufruhr, Streik, Aussperrung oder beim Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs der Firma GRAF liegen, wie z.B. Betriebsstörungen oder sonstige Ereignisse, die ein Zulieferer verursacht hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Verkäufer nach mindestens vierwöchiger Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern GRAF die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Nettorechnungswertes der vom Vertag betroffenen Lieferungen und / oder Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. GRAF ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. GRAF übernimmt keinerlei Beschaffungsgarantie.

Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die GRAF aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer / Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, eingeschlossen die Verpflichtung, von GRAF hereingenommene Schecks einzulösen, behält sich GRAF das Eigentum an dem Vertragsgegenstand vor. Übersteigt der Wert der für GRAF bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20%, so ist GRAF auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

2. Der Käufer / Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere für Raumsicherungsübereignungen. Er hat darauf hinzuwirken, dass dies seinen Sicherungsnehmern in ausreichender Form bekannt gemacht wird.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf eine Veräußerung oder eine sonstige Überlassung des Vertragsgegenstandes der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GRAF. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Käufer / Auftraggeber erwachsenen Ansprüche gegen Dritte bereits bei Vertragsschluss als an GRAF abgetreten. Die Abtretung gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware zuvor durch den Käufer / Auftraggeber be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers / Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Käufers das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird, ist GRAF zur Rücknahme berechtigt und der Käufer unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zur Herausgabe verpflichtet. GRAF hat insofern ein gesondertes Rücktrittsrecht. Alle durch die Rücknahme entstandenen Kosten trägt dann der Käufer / Auftraggeber. GRAF ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den zurückgenommenen Vertragsgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Verwertungserlöse werden nach Abzug der Firma GRAF entstandenen Kosten auf die dann noch offene Forderung verrechnet.

5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch GRAF gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist von GRAF gesondert zu erklären, wenn er erfolgen soll.

6. Wird der Vertragsgegenstand ins Ausland geliefert, so gilt die vorstehende Regelung, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Schreibt das Recht eine besondere Form der Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder sogar eine Registrierung vor, so ist der Käufer / Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, die zur Wahrung der Form und zur Registrierung erforderlich sind. Lässt das ausländische Recht den Eigentumsvorbehalt zu, so gilt er als vereinbart.

Gewährleistung

1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat GRAF nach ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der Käufer / Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu mindern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet GRAF in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an unseren Vertragspartner. §§ 377, 379 HGB finden weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht GRAF die Gewährleistungsfrist für einige Erdtanks. Diese bezieht sich auf ordnungsgemäße Handhabung, Montage und Einbau gemäß Einbauanleitung, Dichtheit, Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit. Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend den aktuell gültigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gültigen Normen.

2. GRAF stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung auftreten.

Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Firma GRAF beschränkt sich auf Schäden die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leib, Körper oder Gesundheit des Käufers / Auftraggebers. In jedem Falle ist die Haftung von GRAF auf das 3fache des Wertes der Lieferungen oder Leistungen beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung von GRAF ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Emmendingen. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GRAF und dem Käufer/ Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen Emmendingen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich auch auf den Fall, dass der Käufer / Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohn-, Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-, Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. GRAF hat jedoch das Recht, den Käufer auch an einem sonstigen für diesen geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

Übertragung von Rechten und Pflichten

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus Verträgen zwischen Käufer / Auftraggeber und GRAF bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GRAF. Eventuelle Ansprüche von GRAF dürfen also nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GRAF an Dritte abgetreten werden.

Bestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf

Rückgriffsansprüche von Unternehmen werden im Rahmen von § 478 BGB anerkannt, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, den GRAF zu vertreten hat und soweit unsere Gewährleistungszeit noch nicht verstrichen ist. Der Vertragspartner hat darauf hinzuwirken, dass GRAF unverzüglich über eine eventuelle Inanspruchnahme vollständig unterrichtet wird. GRAF hat nach ihrer Wahl das Recht, unter Außerachtlassung von Zwischenhändlern auf eigene Rechnung Ansprüche des Verbrauchers oder Unternehmers zu regulieren, gleich ob durch Nacherfüllung, Minderung oder Nachbesserung. Vertragspartner von GRAF haben GRAF unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu überlassen bzw. zu beschaffen, damit Ansprüche von Verbrauchern bzw. Händlern möglichst unverzüglich reguliert werden können. Damit ist kein Anerkenntnis von Seiten der Firma GRAF verbunden.

Unwirksamkeit einer Bedingung

Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder von Einzelvereinbarungen nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann in diesem Fall die Vereinbarung einer gültigen Bestimmung verlangen, sofern diese dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 


Stand dieser AGB 24. März 2021

 

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