Regenwassernutzer sparen doppelt

Neben Trinkwasserersparnis immer häufiger auch Niederschlagsgebühren relevant

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) lässt durch einen aktuellen Gerichtsbeschluss vom 11. März 2011 die landesweite Einführung der Niederschlagsgebühren wieder aufleben. Es wurde beschlossen, dass zur Berechnung der Niederschlagsgebühren nur die tatsächlich verursachte Niederschlagsentwässerung in Rechnung gestellt werden darf. Das bedeutet, die Gemeinden müssen nun vorhandene Rückhaltungs- und Versickerungsanlagen in Ihrer Berechnung berücksichtigen.

Die Abrechnung der Regenentwässerung erfolgt gemäß einer Satzung, welche sich von Kommune zu Kommune unterscheidet. Die kommunalen Einrichtungen dürfen durch diese Erhebung keinen Gewinn erwirtschaften. Daher wird die Satzung jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst. Für eigene Flächen wie Straßen und öffentliche Gebäude müssen auch die Gemeinden nach dieser Satzung ihre Gebühren entrichten. Bebaute Grundstücke, die an das Kanalsystem angeschlossen sind, werden nach Ihrem Versiegelungsgrad veranschlagt. Bauherren, die eine Regenwassernutzungs- oder Versickerungsanlage installiert haben, werden entsprechend entlastet.

Im Klartext bedeutet dies, dass für alle Flächen, die in eine Zisterne – ohne Überlauf an das Kanalnetz – entwässert werden, keine Niederschlagsgebühren entrichtet werden müssen. Dies lässt sich mit einer Regenwassernutzungsanlage mit nachgeschalteter Versickerung problemlos realisieren – und die spart zudem noch kostbares Trinkwasser ein. Sollte der Überlauf der Anlage in einen Kanal münden, so ist je nach Satzung immer noch ein deutlicher Abschlag auf die zu entrichtenden Abgaben drin.

Eigenheimbesitzer können einen Antrag auf Gebührenermäßigung stellen, sobald auf ihrem Grundstück Regenwasser nachweislich zurückgehalten oder durch ein Gründach, eine Zisterne, wasserdurchlässig befestigte Bodenflächen sowie Versickerungseinrichtungen bewirtschaftet werden.

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