Allgemeine Einkaufsbedingungen der GRAF Gruppe

Allgemeines:

Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der GRAF Gruppe, nachfolgend GRAF genannt. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn GRAF deren Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere für zukünftig durch den Vertragspartner gestellte allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt für das Abbedingen der Schriftform.

Angebot:

Die Angebote des Lieferanten sind verbindlich, bis sie von ihm, frühestens nach Ablauf von 3 Monaten, schriftlich widerrufen werden.

Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen:

Vertragsschluss Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von GRAF schriftlich erstellt oder bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages durch den Lieferanten dürfen nur vorgenommen werden, wenn GRAF eine schriftliche Einwilligung dazu erteilt hat. Der Vertrag wird – soweit sich nichts anderes aus dem geschlossenen Vertrag oder diesen EKB nachfolgenden Bestellungen ergibt – auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

Kündigung:

a) Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung wird mit der Frist von 4 Wochen zum Monatsende wirksam. Ansprüche aus § 649 BGB sind für Lieferanten ausgeschlossen.
 b) Fristlose Kündigung Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt z. B. insbesondere
 I. Die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners. Die Kündigung eines Systemkunden oder Kunden aus der Zulieferkette bis einschließlich zum Erstauftraggeber
 II. Die Nichteinhaltung der geforderten Qualität durch Lieferant trotz entsprechender Aufforderung bzw. Mängelrüge
 III. Verstoß gegen § „Geheimhaltung“ der Einkaufsbedingungen
 IV. Sofern der Lieferant mit der von ihm zu erbringenden Vertragsleistung mehr als 2 Wochen in Verzug gerät.
 c) Rücktritt und Kündigung im Fall des begründeten Verdachts strafbarer Handlungen GRAF ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des Lieferanten der begründete Verdacht strafbarer Handlungen, insbesondere des Betruges, der Bestechung etc. besteht. Zur Ausübung des Rechts auf Kündigung und Rücktritt genügt in jedem Falle die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Lieferanten oder dessen Organe bzw. leitende Angestellte, im letzteren Fall nur wenn das Ermittlungsverfahren mit der Tätigkeit des Lieferanten in Zusammenhang steht.
 d) Im Fall einer durch den Lieferanten zu vertretenden Kündigung, hat der Lieferant aufgrund einer durch GRAF erfolgten Kündigung keinerlei Ansprüche gem. § 649 BGB
 e) Unvorhergesehene Ereignisse, durch die GRAF oder ihre Abnehmerbetriebe ernstlich betroffen oder gestört werden, sowie Arbeitsausstände, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, die eine wesentliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben, berechtigen GRAF, ganz oder teilweise den Auftrag zu annullieren oder den Zeitpunkt der Abnahme hinauszuschieben. In diesen Fällen ist GRAF nur zur Erstattung der beim Lieferanten in Ansehnung des Auftrages tatsächlichen angefallenen Selbstkosten verpflichtet. 

Preise:

Die Preisstellung erfolgt in EUR. Preise werden vor der Bestellung vereinbart. Sie gelten als Festpreise. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten einschließlich aller dazugehörigen Teile und Arbeiten sind mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis abgegolten. Mehrungen und Minderungen bedürfen der beidseitigen schriftlichen Bestätigung. Werden in Ausnahmefällen Preise nicht vorher festgelegt, so sind sie spätestens in der Bestellannahme verbindlich anzugeben. Das Recht auf Widerspruch oder Rücktritt vor der Bestellung behält sich GRAF ausdrücklich vor. 

Liefertermine:

Schriftlich vereinbarte oder im Vertragstext genannte Liefertermine sind verbindlich. Ist als Liefertermin eine Woche, ein Monat oder ein Quartal bestimmt, so kommt der Lieferant bei Nichtlieferung mit dem 1. Tag der folgenden Periode in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Lieferverzug hat GRAF Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 2 % pro volle 7 Tage des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch von 10 %, ohne dass GRAF einen Schaden in dieser Höhe nachweisen müsste. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Zum Wirksamwerden der Vertragsstrafe bedarf es nicht der Mitteilung gemäß § 341 Abs. 3 BGB. Die Geltendmachung eines (weiteren) Schadensersatzanspruchs bleibt davon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, GRAF jede auch nur mögliche Lieferverzögerung unverzüglich bekannt zu geben. GRAF ist berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Lieferanten vom Fortschritt der Arbeiten des Vertragsgegenstandes zu informieren. Diesbezüglich ist GRAF auch berechtigt, die fertigen Liefergegenstände vor dem Versand in den beim Lieferanten üblichen Geschäftsstunden im Herstellungsbetrieb auf Übereinstimmung mit dem Lieferauftrag im Hinblick auf Konstruktion, Herstellung, Material, Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Lieferant stellt die für eine eingehende Prüfung erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Materialien sowie Personal zur Verfügung und stellt sämtliche Teile der zu überprüfenden Liefergegenstände übersichtlich geordnet bereit. 

Versand:

Bei mangelhafter Adressierung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestell- und Teilenummer beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, sofern von GRAF keine Vorschriften ergehen, die für GRAF günstigste Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen. Spediteurversand hat stets „frei Werk“ zu erfolgen. Sofern die zum Versand der Ware verwendete Verpackung gesondert in Rechnung gestellt wird, steht GRAF frei, sie dem Lieferanten in gebrauchsfähigem Zustand frachtfrei gegen Gutschrift des berechneten Wertes wieder zur Verfügung zu stellen. Für mit uns vereinbarte Lieferklauseln gelten die „Incoterms“ von 2000 der internationalen Handelskammer. Stand 01.08.2007 

Rechnungserstellung und Zahlung:

Ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen sind GRAF spätestens 3 Tage nach Lieferung in einfacher Ausfertigung einzureichen oder der Sendung beizufügen. GRAF zahlt nach seiner Wahl nach Rechnungseingang vom 01. – 10. des Monats erfolgt die Zahlung am 20. des Monats, Rechnungseingang vom 11. – 20. des Monats erfolgt die Zahlung am 30. des Monats und Rechnungseingang vom 21. – 31. des Monats erfolgt die Zahlung am 10. des Folgemonats mit Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto Kasse, wobei für den Beginn dieser Fristen jeweils das zuletzt Eintreffende (Waren und Rechnungen) zugrunde gelegt wird. Sollte eine Abnahme erforderlich sein, so beginnen die o. g. Fristen nicht vor der Abnahme oder vor einer dieser ersetzenden Handlung. Auf Forderungen von GRAF sind ihr vollständige schriftliche Auflistungen über die bestellten kumulativen Mengen der Vertragsprodukte sowie eventuell erbrachter Dienstleistungen unverzüglich zu übergeben. 

Forderungen an Dritte:

Forderungen gegen GRAF dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis von GRAF abgetreten werden. 

Verrechnung von Forderungen:

Der Lieferant sichert GRAF die Möglichkeit zu, Forderungen anderer GRAF Gesellschaften gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen. 

 

Haftung, Gewährleistung und Mängelbeseitigung:

Alle Eigenschaften, die vom Lieferanten über die Sache angegeben oder von GRAF laut ihrem Auftrag gefordert werden, gelten als zugesichert und garantiert. Der Lieferant gewährleistet und garantiert GRAF, dass die Liefergegenstände mit ihrer Konstruktion, Anfertigung und dem verwandten Material dem neuesten Stand der Technik und, soweit Kenntnisse des Lieferanten darüber hinausgehen, dem Stand dieser Kenntnisse entsprechen. Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass alle Teile der Liefergegenstände vollkommen neu sind. Ist die Sache eine Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (Maschinenschutzgesetz), so steht der Lieferant dafür ein, dass die Sicherheitsvorschriften des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes eingehalten sind. Ist dies nicht möglich, hat der Lieferant GRAF darauf hinzuweisen. Entspricht die Sache nicht den vereinbarten und damit zugesicherten Eigenschaften bzw. der übernommenen Garantie, so ist GRAF berechtigt nach eigener Wahl Neulieferung, Nacherfüllung, Mangelbeseitigung oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mangel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Wird GRAF von Dritten wegen des Liefergegenstands in Anspruch genommen, wird der Lieferant GRAF von diesen Ansprüchen freistellen und GRAF bei der Abwehr dieser Ansprüche in jeder Form unterstützen. Der Lieferant wird auf Verlangen von GRAF den Rechtsstreit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten führen. Dies gilt insbesondere für den Rückgriff gemäß § 478 BGB. Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beginnt mit Abnahme (sofern erforderlich und durchgeführt) jedenfalls mit Inbetriebnahme oder Verwendung. Für im Rahmen der Gewährleistung/Garantie ausgetauschten und ersetzten Teile beginnt jeweils nach Inbetriebnahme die Gewährleistungs- und Garantiefrist erneut. Die § 377, 378 HGB finden gegenüber GRAF keine Anwendung. Die entsprechende geforderte Produktions-Qualität wird durch fachgerechte Endprüfung der Lieferanten gewährleistet. Die Gewährleistung/Garantie umfasst alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten, auch den Ausbau, Rücktransport und ähnliche Kosten. Die Rücksendung beanstandeter Lieferungen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Es wird eine Kostenpauschale als Aufwendungsersatz für administrativen Aufwand für Reklamationsabwicklung von EUR 100,00 erhoben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines niedrigeren Aufwands vorbehalten.

Erfüllung gesetzlicher Pflichten:

Weiterhin gewährleistet der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Produkte sämtlichen gültigen Normen und Gesetzen oder Richtlinien, insbesondere VDE, GS, RoHS oder REACH, etc., entsprechen. Der Lieferant hat GRAF darauf hinzuweisen, falls seine Produkte von diesen Schutzvorschriften abweichen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht führt zu einer umfassenden Schadensersatzpflicht des Lieferanten. Auf Verlangen hat der Lieferant GRAF von derartigen Ansprüchen freizustellen.

Schutzrechte und Patente:

Der Lieferant garantiert, dass der von ihm gelieferte Gegenstand frei von Rechten Dritter ist. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt sein, so ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten für die notwendige Lizenzbeschaffung zu sorgen und GRAF die uneingeschränkte räumlich, zeitlich und inhaltlich freie Benutzung der gelieferten Gegenstände zu verschaffen. Der Lieferant stellt GRAF von Ansprüchen Dritter, aber auch von Nachteilen und Schäden aus Schutzrechtsverletzungen, insbesondere hieraus entstehende Kosten frei.

Erklärung über Ursprungseigenschaft:

Der Lieferant gibt jährlich Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware. Es gilt folgendes:
 I. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und die im Rahmen der EGVerordnung Nr. 1207 / 2001 geforderten Erklärungen und Auskünfte auf seine Kosten zu erstellen.
 II. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung trifft den Lieferanten jedoch nur bei schuldhaften Verhalten oder beim Fehlen der zugesicherten Eigenschaft oder Garantie.
 III. Bei Lieferungen und Leistungen aus Ländern der Europäischen Union außerhalb Deutschlands ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

Geheimhaltung:

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Angaben, Daten, Informationen und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für den auftragsgegenständlichen Zweck zu verwenden. Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit der Durchführung dieses Auftrags befasst sind, entsprechende schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen. Der Lieferant wird auf Verlangen von GRAF die mit seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen geschlossenen Vereinbarungen vorzulegen.

Gerichtsstand:

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten mit der Otto Graf GmbH, der GRAF Plastics GmbH sowie der GRAF Holding GmbH ist Gerichtsstand Emmendingen/Deutschland und mit der GRAF Distribution SAS sowie der GRAF Plasturgie SAS ist Gerichtsstand Saverne/Frankreich. GRAF ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt für die Otto Graf GmbH, für die GRAF Plastics GmbH sowie für die GRAF Holding GmbH ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und für die GRAF Distribution SAS sowie für die GRAF Plasturgie SAS ausschließlich das französische Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts schließen wir im Übrigen aus.

Teilnichtigkeit:

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch eine Gültigkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind jedoch im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts eintritt.

Stand dieser Einkaufsbedingungen: 24. März 2021

 

Die Unternehmen der GRAF Gruppe:

Otto Graf GmbH, Carl-Zeiss-Straße 2-6, DE-79331 Teningen
GRAF Plastics GmbH, Carl-Zeiss-Str. 6, DE-79331 Teningen
GRAF Holding GmbH, Carl-Zeiss-Str. 2-6, DE-79331 Teningen
GRAF Distribution SAS, 45, route d’Ernolsheim, FR-67120 Dachstein-Gare
GRAF Plasturgie SAS, 45, route d’Ernolsheim, FR-67120 Dachstein-Gare